Verwaltungsgerichtshof
07.09.1995
95/18/1145
Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen läßt der Umstand, daß der Fremde zweimal rechtskräftig wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundsgebiet bestraft wurde und sich - trotz rechtskräftigem Ausweisungsbescheid - weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhält, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten erscheinen.