Verwaltungsgerichtshof
02.10.1997
95/18/0974
GRS wie 0260/60 E 29. September 1960 VwSlg 5380 A/1960 RS 1
Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel durch den VwGH, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/18/0975 E 2. Oktober 1997