Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1997

Geschäftszahl

95/18/0974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0260/60 E 29. September 1960 VwSlg 5380 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel durch den VwGH, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/18/0975 E 2. Oktober 1997