Verwaltungsgerichtshof
13.03.1997
95/18/0888
Bei Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993, wonach bei Gerechtfertigtsein einer der in den Ziffer eins, oder 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen (vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19 und Paragraph 20, FrG 1993) ein Aufenthaltsverbot zu erlassen IST, handelt es sich um eine "Mußbestimmung".