Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Geschäftszahl

95/18/0888

Rechtssatz

Bei Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993, wonach bei Gerechtfertigtsein einer der in den Ziffer eins, oder 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen (vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19 und Paragraph 20, FrG 1993) ein Aufenthaltsverbot zu erlassen IST, handelt es sich um eine "Mußbestimmung".