Verwaltungsgerichtshof
30.05.1995
95/18/0869
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3, AufenthaltsG 1992 führt nicht dazu, daß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 nicht anzuwenden wären.