Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Geschäftszahl

95/18/0869

Rechtssatz

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3, AufenthaltsG 1992 führt nicht dazu, daß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 nicht anzuwenden wären.