Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

95/18/0729

Rechtssatz

Der Beurteilung, daß der seinen Antrag abweisende Bescheid der Erstbehörde dem Antragsteller bereits im Wege der Hinterlegung als rechtswirksam zugestellt zu gelten hatte, tut es keinen Abbruch, daß nachfolgend derselbe Bescheid nochmals durch Anschlag an der Amtstafel zugestellt wurde. Denn mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, ZustG handelt es sich hiebei um keine gültige Zustellung, weshalb ihr auch keinerlei Rechtswirkung zukommt; selbst im Falle einer rechtswirksamen Zustellung wäre gemäß Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung (hier jene durch Hinterlegung) maßgebend.