Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

95/18/0668

Rechtssatz

Die Heranziehung des Maßstabes des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes zur Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 begegnet keinen Bedenken (Hinweis E 10.2.1993, 93/18/0549).