Verwaltungsgerichtshof
28.04.1995
95/18/0464
Bringt der Fremde unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG in der Fassung 1992/475 vor, daß ihm die Ehe (die am 14.1.1993 gemäß Paragraph 23, EheG für nichtig erklärt wurde) nicht zur Erwirkung des Befreiungsscheins "behilflich" habe sein können, übersieht er, daß die genannte Bestimmung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AuslBG in der Fassung 1992/475 erst gleichzeitig mit dem EWR-Abk, also am 1.1.1994, in Kraft getreten ist. Zur Zeit der Eheschließung (März 1992) galt Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG in der Fassung 1990/450, wonach einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen ist, wenn er mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.