Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1995

Geschäftszahl

95/18/0441

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1995/01/19 94/18/1053 3

Stammrechtssatz

Wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen des Fremden (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993) festgestellt und ist das Ausmaß seiner Integration im Hinblick darauf, daß sein Aufenthalt und seine Beschäftigung auf die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen sind, nicht wesentlich zu seinen Gunsten zu veranschlagen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0315), dann würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.