Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

95/17/0765

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/09/0102 2

(hier: im Hinblick auf Paragraph 6, VStG)

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, den Beschuldigten dahingehend anzuleiten, welche Behauptungen und Beweisanträge er zu stellen habe, um einer Bestrafung zu entgehen (hier: nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/17/0766 - 0786