Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1996

Geschäftszahl

95/17/0618

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph eins a, Wr ParkometerG handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X03