Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Geschäftszahl

95/17/0392

Rechtssatz

Ob bei der Unterfertigung des Bescheides die Wendung "iA" anstelle von "iV" verwendet wurde, ist für die Bescheidqualität ohne Relevanz. Der Zusatz läßt nach außen bloß erkennen, daß nicht der Abteilungsvorstand selbst den Bescheid gefertigt hat, trifft aber über die Berechtigung des Unterfertigenden selbst keine abschließende Aussage.