Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/19 89/10/0181 9

VwSlg 13142 A/1990

Stammrechtssatz

Es bedarf keines verstärkten Senates im Grunde des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wenn das neue Erkenntnis auf Grund eines anderen Gesetzes ergeht. Dies gilt auch, wenn eine Neufassung des selben Gesetzes anzuwenden ist (Hinweis E 2.2.1979, 766/78, VwSlg 5341 F/1979).