Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0211

Rechtssatz

Der Ort, an dem der Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins a, Wr ParkometerG in der Fassung 1987/024 hätte handeln sollen, ist jener, an dem seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (zur Erteilung der Lenkerauskunft) zu erfüllen gewesen wäre, also der Sitz der anfragenden Behörde (hier: des Magistrates der Stadt Wien in Wien).

Beachte

vergleiche auch E VS 1996/01/31 93/03/0156