Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0211

Rechtssatz

Die Auskunftspflicht ist immer erst dann ERFÜLLT, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungbesitzer, dessen Auskunft auf dem Postweg verloren gegangen ist, könnte sich auch nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan und sei zu einer neuerlichen Auskunftserteilung nicht mehr verpflichtet.

Beachte

vergleiche auch E VS 1996/01/31 93/03/0156