Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Geschäftszahl

95/17/0180

Rechtssatz

Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch iSd Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.