Verwaltungsgerichtshof
15.09.1995
95/17/0106
Ausführungen zur mangelnden Präjudizialität des Paragraph 161 a, Absatz 8, Stmk LAO in der Fassung 1988/041 (Aussetzungszinssatz 5 Prozent), da sich der Zinssatz im Beschwerdefall bereits aus dem Spruch der Aussetzungsbescheide ergibt (Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide; sie steht einer entsprechenden Initiative des VwGH entgegen, ein Normenprüfungsverfahren zu beantragen).(Im konkreten Fall wurde im Spruch des Aussetzungsbescheides festgehalten, daß Aussetzungszinsen gemäß Paragraph 161 a, Absatz 8, Stmk LAO in der Höhe von 5 Prozent über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für Wechseleskompte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert angefordert werden).