Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0106

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, Stmk LAO in der Fassung 1988/41 gehören zu den Nebenansprüchen ua die Nebengebühren der Abgaben, darunter die Aussetzungszinsen. Als Nebenansprüche zählen sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk LAO zu den Abgaben iS dieses Gesetzes. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Bei dem Abgabenanspruch auf Aussetzungszinsen ist der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand, wie sich aus Paragraph 161 a, Absatz 8, Stmk LAO ergibt, verwirklicht, "soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt". Der Abgabentatbestand wird also während des Laufes der Aussetzung der Einhebung (mit Ablauf jedes einzelnen Tages) verwirklicht vergleiche zu Paragraph 212 a, BAO: STOLL, Bundesabgabenordnung, Kommentar römisch drei, 2284, 2259). Die Regelung des Paragraph 161 a, Absatz 8, letzter Satz legcit, wonach Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ist iSd Paragraph 3, Absatz 3, Stmk LAO ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.