Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Geschäftszahl

95/17/0105

Rechtssatz

Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt.