Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0069

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Wiedereinsetzungswerber durch die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist von seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, wäre aber im konkreten Fall der rechtzeitige, jedoch hinsichtlich der Zurechnung zum Wiedereinsetzungswerber zweifelhafte Einspruch dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. Damit ist dem Wiedereinsetzungsantrag die Behauptung einer Fristversäumnis nicht zu entnehmen.