Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0093 1

Stammrechtssatz

Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Behörde hat in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 37, AVG, wonach den Parteien im Ermittlungsverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben ist, die Verpflichtung, den Sinn eines "mehrdeutigen Parteienantrages" durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen, dh in einem Zweifelsfall sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Voraussetzung für eine derartige Verpflichtung ist daher das Vorhandensein einer so gestalteten Prozeßhandlung (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).