Verwaltungsgerichtshof
15.09.1995
95/17/0068
GRS wie VwGH E 1994/09/23 93/17/0099 2
(hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung)
Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, daß ein Antrag bzw die Berufung gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw dem Berufungswerber zuzurechnen sei, so besteht die Möglichkeit, daß der Antragsteller bzw der Berufungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist (Hinweis: E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).