Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Geschäftszahl

95/17/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 93/17/0099 2

(hier: Einspruch gegen eine Strafverfügung)

Stammrechtssatz

Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, daß ein Antrag bzw die Berufung gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw dem Berufungswerber zuzurechnen sei, so besteht die Möglichkeit, daß der Antragsteller bzw der Berufungswerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist (Hinweis: E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).