Verwaltungsgerichtshof
26.04.1996
95/17/0033
Die Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur inhaltlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides bilden keine tragenden Gründe der gegenständlichen Aufhebung, da die Vorstellungsbehörde im konkreten Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung der Berufungsbehörde zu überprüfen hatte.