Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

95/17/0033

Rechtssatz

Die Ausführungen der Vorstellungsbehörde zur inhaltlichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides bilden keine tragenden Gründe der gegenständlichen Aufhebung, da die Vorstellungsbehörde im konkreten Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit der zurückweisenden Entscheidung der Berufungsbehörde zu überprüfen hatte.