Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

95/17/0033

Rechtssatz

Durch die rechtskraftfähige unzutreffende Entscheidung (Zurückweisung der Berufung der mitbeteiligten Parteien wegen Verspätung) des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde, der erstinstanzliche Abgabenbescheid sei gegenüber den mitbeteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen, wurden diese in subjektiven Rechten verletzt. Im Hinblick auf diese Rechtsverletzung der Vorstellungswerber (der mitbeteiligten Parteien) durch den mit Vorstellung bekämpften Berufungsbescheid wurden durch dessen Aufhebung keine subjektiven Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde verletzt.