Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

95/17/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0254 E 16. April 1984 VwSlg 11410 A/1984 RS 2 (hier: Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung).

Stammrechtssatz

Die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ist ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.