Verwaltungsgerichtshof
26.04.1996
95/17/0033
GRS wie 83/10/0254 E 16. April 1984 VwSlg 11410 A/1984 RS 2 (hier: Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung).
Die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ist ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.