Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

95/17/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 92/17/0270 1

Stammrechtssatz

Die von den Gemeindebehörden gewählte Bescheidfassung (EM und Mitbes) und die (dementsprechende) Zustellung an den abgabepflichtigen EM konnte keine wirksame Zustellung eines an eine weitere Abgabenschuldnerin gerichteten Bescheides iSd Paragraph 76 und des Paragraph 151, NÖ LAO 1977 bewirken, weil auch diese Regelungen keine Ausnahme von dem Grundsatz normieren, daß der Bescheidadressat aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein muß. Die Verwendung der Beifügung "und Mitb" bzw "und Mitbes" läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten als dem EM die Behörden (allenfalls iSd Paragraph 76 und des Paragraph 151, NÖ LAO 1977 durch Zustellung eines einzigen Bescheides an einen der Verpflichteten) den Bescheid erlassen wollten. Paragraph 76 und Paragraph 151, NÖ LAO 1977 setzen voraus, daß die Erledigung an mehrere Personen GERICHTET ist, was deren NENNUNG im normativen Teil des Bescheides voraussetzt.