Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1996

Geschäftszahl

95/17/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/26 88/17/0101 2

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 37, Absatz eins, NÖ GdO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht nach außen etwa in der Richtung, daß Vertretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluß des im Innenverhältnis zur Geschäftsführung zuständigen Organes keine Wirksamkeit entfalten würden, sieht das Gesetz nicht vor. Mögen auch nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ GdO dem Gemeinderat Beschwerden und Klagen an den VfGH oder an den VwGH vorbehalten sein, so betrifft dies nur das Innenverhältnis. Wenn daher der Bürgermeister, der zur Vertretung nach außen berechtigt ist, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraute, so kann dies, selbst wenn dem keine Beschlußfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zugrunde gelegenen sein sollte, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen.