Verwaltungsgerichtshof
17.04.2000
95/17/0018
Der Tatbestand, an den die Abgabenvorschrift des Paragraph eins, OÖ InteressentenbeiträgeG (hier bei Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr) anknüpft, wurde durch Erteilung der Benützungsbewilligung für die verfahrensgegenständlichen Objekte (Hallenbad bzw Dachgeschoß) verwirklicht.