Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2000

Geschäftszahl

95/17/0018

Rechtssatz

Der Tatbestand, an den die Abgabenvorschrift des Paragraph eins, OÖ InteressentenbeiträgeG (hier bei Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr) anknüpft, wurde durch Erteilung der Benützungsbewilligung für die verfahrensgegenständlichen Objekte (Hallenbad bzw Dachgeschoß) verwirklicht.