Verwaltungsgerichtshof
17.04.2000
95/17/0018
GRS wie 85/17/0096 E 20. Februar 1987 RS 9
Bei der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, OÖ InteressentenbeiträgeG handelt es sich um einen Gesetzesbefehl, der an die Abgabenbehörden gerichtet ist, die in Anwendung des in der Beitragsordnung (Paragraph 2, OÖ InteressentenbeiträgeG) des Gemeinderates festgelegten objektiven Teilungsschlüssels dafür zu sorgen haben, daß durch dessen Modifikation im Einzelfall die durch die unbestimmten Rechtsbegriffe "wirtschaftliches Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft" einerseits und "aus der Anlage oder Einrichtung für die Liegenschaft entstehenden Nutzen" andererseits gezogenen Grenzen nicht überschritten werden (Hinweis E 16.11.1984, 83/17/0163, E 23.5.1986, 86/17/0028).