Verwaltungsgerichtshof
17.04.2000
95/17/0018
Mit der Neufassung des Paragraph 28, Absatz 2, OÖ BauO 1976 durch die Novelle LGBl Nr 1983/82 ist der Begriff des "Geschoßes über dem Erdboden" (das ist des Erdgeschosses oder Parterres) klargestellt: Darunter sind nur solche Geschoße zu verstehen, die zur Gänze und nicht bloß überwiegend über Gelände liegen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, ist ein Kellergeschoß gegeben. Dieses Begriffsverständnis hat der Gesetzgeber später auch in Paragraph 2, OÖ BauTG 1994 positiviert (Hinweis EB E 28.11.1995, 94/05/0349).