Verwaltungsgerichtshof
17.04.2000
95/17/0018
Gem Paragraph 139, Absatz 2, OÖ LAO können Sachverständige von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Es ist ein ausdrücklicher und förmlicher Ablehnungsantrag zu stellen. Befangenheit eines Amtssachverständigen ist nicht anzunehmen, wenn die Parteien bloß unsubstantiiert ausgeführt haben, der Sachverständige "wolle der Gemeinde einen Gefallen tun" und habe das geschrieben, was die Gemeinde hören wollte", bzw "verstehe die gestellte Aufgabe nicht".