Verwaltungsgerichtshof
17.04.2000
95/17/0018
Da die Gemeinde verpflichtet ist, behördliche Aufgaben durch das Gemeindeamt zu vollziehen, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Zurechnung eines Aktes zum Gemeinderat (als Abgabenbehörde zweiter Instanz), wenn der Bürgermeister nur in seiner Funktion als Vorstand des Gemeindeamtes eingeschritten ist und behördliche Zwischenerledigungen unterfertigt hat. Auch Befangenheit gem Paragraph 53, Absatz eins, Litera d, OÖ LAO ist nicht anzunehmen, weil dem Bürgermeister im Rechtsmittelverfahren infolge Nichtmitwirkung an der Willensbildung des Gemeinderates (Nichtteilnahme an der Beratung und Stimmenthaltung) keine unmittelbare Entscheidungsgewalt zugekommen ist.