Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/17/0008

Rechtssatz

Bei dem im Krnt MotorbootabgabeG 1992 nicht näher definierten Begriff der Antriebsleistung handelt es sich entsprechend der Definition des Paragraph 2, Ziffer 14, SchiffahrtsG 1990 nur bei Außenbordmotoren um die Leistung an der Propellerwelle. Wurde dem Abgabepflichtigen die Zulassung für einen Innenbordmotor erteilt, so ist auch für die Antriebsleistung iSd Paragraph 6, Krnt MotorbootabgabeG 1992 an die Leistung der Antriebsmaschinen und nicht an die Leistung an der Propellerwelle anzuknüpfen.