Verwaltungsgerichtshof
15.12.1995
95/17/0008
Paragraph 6, Absatz eins, Krnt MotorbootabgabeG 1992 ist dahingehend zu interpretieren, daß auf die nach der Zulassungsurkunde gestattete Antriebsleistung abzustellen ist. Steuergegenstand ist nicht die konkrete Verwendung des Motorfahrzeuges (oder ein Durchschnittswert der Antriebsleistung), sondern seine Verwendungsmöglichkeit. Durch die Zulassung ist dem Abgabepflichtigen auch die rechtliche Möglichkeit eröffnet, das Motorfahrzeug mit der höchsten technisch erzielbaren Antriebsleistung zu benutzen.