Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1995

Geschäftszahl

95/17/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/10 95/17/0145 2

Stammrechtssatz

Für die Aliquotierung der Abgabenschuld während des Kalenderjahres sind ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend, wie sich dies für das Ende der Zulassung aus Paragraph 7, Absatz 3, Krnt MotorbootabgabeG 1992 und für den Beginn der Zulassung aus der Verweisung des Paragraph 7, Absatz 3, legcit auf die "tatsächliche Abgabenschuld (Paragraph 5, Absatz 2,)" in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, legcit ergibt. Eine andere Aliquotierung der Jahresabgabenschuld sieht das Gesetz nicht vor.