Verwaltungsgerichtshof
15.12.1995
95/17/0008
GRS wie VwGH E 1995/11/10 95/17/0145 2
Für die Aliquotierung der Abgabenschuld während des Kalenderjahres sind ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend, wie sich dies für das Ende der Zulassung aus Paragraph 7, Absatz 3, Krnt MotorbootabgabeG 1992 und für den Beginn der Zulassung aus der Verweisung des Paragraph 7, Absatz 3, legcit auf die "tatsächliche Abgabenschuld (Paragraph 5, Absatz 2,)" in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, legcit ergibt. Eine andere Aliquotierung der Jahresabgabenschuld sieht das Gesetz nicht vor.