Verwaltungsgerichtshof
15.12.1995
95/17/0008
Paragraph 7, Absatz eins, Krnt MotorbootabgabeG 1992 und Paragraph 10, Absatz 2, Krnt MotorbootabgabeG 1992 ist zu entnehmen, daß die Abgabe für das gesamte Jahr 1993 zu entrichten ist, wenn das Motorfahrzeug am 1.5.1993 schiffahrtsbehördlich zugelassen ist.