Verwaltungsgerichtshof
15.12.1995
95/17/0008
GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0152 3
(hier: Spruch bringt zum Ausdruck, daß nur die Abgabenhöhe geändert, die übrigen Spruchelemente des erstinstanzlichen Bescheides unverändert bleiben sollen)
Ändert die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (lediglich) in einem Punkt ab, so muß dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, daß die Berufungsbehörde im übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden.