Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1998

Geschäftszahl

95/16/0329

Rechtssatz

Nach Paragraph 43, Absatz eins, ZollG 1988 ist es nicht erforderlich, daß die Waren AN den ausländischen Versender wieder ausgeführt wurden oder der Warenempfänger - anders nach der Rechtslage ab der Nov 1992/463 - diese Waren ausführt. Nicht maßgebend ist daher, welche Personen im Zollverfahren anläßlich der Wiederausfuhr der Waren auftreten. Dies können neben dem Anmelder und dem Empfänger auch inländische Käufer der Waren sein. Entscheidend ist allerdings, daß die Wiederausfuhr nicht eigenmächtig durch den Wareninhaber - sei es nun der Empfänger selbst oder ein Abnehmer - erfolgt, sondern ein ausländischer Versender die Warenausfuhr verfügt. Verfügt der ausländische Versender die Warenausfuhr, dann steht auch in seinem Belieben, welche Personen er mit der Wiederausfuhr beauftragt.