Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

95/16/0306

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0227 9

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen.