Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

95/16/0306

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0041 E 11. Juni 1987 VwSlg 6228 F/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig.