Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

95/16/0262

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Mißverhältnis zwischen Vorwurf und Wertersatz (Verfall) vorliegt, hat die Behörde im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß sie schon im Rahmen der Strafzumessung die Schuld des Täters so einstufte, daß ihr dadurch ein Strafmaß im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angemessen schien.