Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
95/16/0262
Bei der Frage, ob ein Mißverhältnis zwischen Vorwurf und Wertersatz (Verfall) vorliegt, hat die Behörde im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß sie schon im Rahmen der Strafzumessung die Schuld des Täters so einstufte, daß ihr dadurch ein Strafmaß im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angemessen schien.