Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
95/16/0262
Der Faktor "Bedeutung der Tat" iSd Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG und Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG ist insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen, der Begriff "Vorwurf" bezieht sich hingegen vor allem auf die Schuld des Täters.