Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

95/16/0262

Rechtssatz

Der Faktor "Bedeutung der Tat" iSd Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG und Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG ist insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen, der Begriff "Vorwurf" bezieht sich hingegen vor allem auf die Schuld des Täters.