Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
95/16/0262
Die Mißverhältnisregel des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG dient der Zielsetzung der Strafgerechtigkeit. Vom Wertersatz ist dann (ganz oder teilweise) abzusehen, wenn sich aus der Gegenüberstellung einer der beiden mit dem Wort "oder" verknüpften Umstände (also entweder Bedeutung der Tat oder Vorwurf) und dem Wertersatz das vom Gesetz geforderte Mißverhältnis ergibt. Gleiches gilt nach Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG für den Verfall.