Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

95/16/0262

Rechtssatz

Die Mißverhältnisregel des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG dient der Zielsetzung der Strafgerechtigkeit. Vom Wertersatz ist dann (ganz oder teilweise) abzusehen, wenn sich aus der Gegenüberstellung einer der beiden mit dem Wort "oder" verknüpften Umstände (also entweder Bedeutung der Tat oder Vorwurf) und dem Wertersatz das vom Gesetz geforderte Mißverhältnis ergibt. Gleiches gilt nach Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG für den Verfall.