Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Geschäftszahl

95/16/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/03 96/13/0025 1

Stammrechtssatz

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vertreters eines Abgabepflichtigen zur Haftung iSd Paragraph 9, BAO ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 9,, Rz 3).