Verwaltungsgerichtshof
20.02.1997
95/15/0135
Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 99, Absatz 2, EStG 1972 ergibt sich, daß Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte iSd Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig (Hinweis Hofstätter/Reichel, Paragraph 99, EStG 1972 Tz 3). Paragraph 26, EStG 1972 findet auf diese Einkünfte keine Anwendung; der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nämlich auf die Abgrenzung bestimmter Leistungen des Arbeitgebers von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt. Es trifft sohin zu, daß jegliche im Rahmen der Einkünfte iSd Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 erzielten Einnahmen, sohin auch der Ersatz allfälliger Fahrtspesen und Verpflegungsmehraufwendungen, bei Berechnung der Abzugssteuer einzubeziehen sind. Dies gilt bei dieser Pauschalierungsregelung auch dann, wenn der einzelne Geschäftsvorfall zu negativen Einkünften (Teileinkünften) führt.