Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2000

Geschäftszahl

95/15/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 3

Stammrechtssatz

Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen bei Geldspielautomaten sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ("Bargeldeinwurf") ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze und "Gamble"-Umsätze.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/15/0019