Verwaltungsgerichtshof
20.01.2000
95/15/0015
GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 3
Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen bei Geldspielautomaten sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ("Bargeldeinwurf") ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze und "Gamble"-Umsätze.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/15/0019