Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

95/15/0012

Rechtssatz

Der normative Gehalt der Bestimmung des Abschn römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Litera a, drittes AbgÄG 1987 beschränkt sich darauf, die Ermittlung des Gewinnes auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung als eine der Rechtsvoraussetzungen für die Begünstigung gem Abschn römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Litera b, drittes AbgÄG 1987 anzuführen. Außerdem umfaßt der Begriff "Gewinn" als Oberbegriff sowohl laufende Gewinne als auch Aufgabegewinne. Das Argument, die Anknüpfung an den "Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung" in Abschn römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Litera a, drittes AbgÄG 1987 könne nur so verstanden werden, daß damit an die laufenden Gewinne, nicht aber an Aufgabegewinne angeknüpft werde, ist daher nicht stichhältig.