Verwaltungsgerichtshof
20.11.1997
95/15/0012
Eine Zweckverwirklichung hinsichtlich der Förderung des Ausbaus der Elektrizitätsversorgung ist nach der Betriebsaufgabe der Sache nach ausgeschlossen, dieser Umstand ist aber nach dem gesetzlichen Tatbestand der Begünstigung nach Abschn römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Litera b, drittes AbgÄG 1987 nicht abträglich.