Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

95/15/0012

Rechtssatz

Eine Zweckverwirklichung hinsichtlich der Förderung des Ausbaus der Elektrizitätsversorgung ist nach der Betriebsaufgabe der Sache nach ausgeschlossen, dieser Umstand ist aber nach dem gesetzlichen Tatbestand der Begünstigung nach Abschn römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Litera b, drittes AbgÄG 1987 nicht abträglich.