Verwaltungsgerichtshof
20.11.1997
95/15/0012
Auch der nach Paragraph 37, EStG 1988 tarifermäßigte Einkommensteuerbetrag ist ein "gesetzlicher Betrag" im Sinne der Bestimmung des Abschn römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Litera b, drittes AbgÄG 1987.