Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Geschäftszahl

95/15/0012

Rechtssatz

Auch der nach Paragraph 37, EStG 1988 tarifermäßigte Einkommensteuerbetrag ist ein "gesetzlicher Betrag" im Sinne der Bestimmung des Abschn römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 3, Litera b, drittes AbgÄG 1987.