Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

95/14/0082

Rechtssatz

Wird ein Treuhänder in ein Lieferungsgeschäft und Beschaffungsgeschäft eingeschaltet und tritt er hiebei im eigenen Namen auf, so wird die Leistung vom Treuhänder erbracht bzw empfangen. Auch ein Treuhänder kann sohin ausländischer Abnehmer sein.