Verwaltungsgerichtshof
18.03.1997
95/14/0082
Wird ein Treuhänder in ein Lieferungsgeschäft und Beschaffungsgeschäft eingeschaltet und tritt er hiebei im eigenen Namen auf, so wird die Leistung vom Treuhänder erbracht bzw empfangen. Auch ein Treuhänder kann sohin ausländischer Abnehmer sein.