Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

95/14/0057

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, EStG 1988 ist auf Einnahmen nicht anwendbar (Hinweis E 12.8.1994, 94/14/0064): Paragraph 4, Absatz 6, EStG stellt auf "nicht aktivierungspflichtige" Aufwendungen ab und erfaßt daher ohne Zweifel nur Ausgaben. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 19, Absatz 3, EStG 1988 ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, mit diesen Regelungen zu verhindern, daß - im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich - durch Vorauszahlungen gezielt Verluste bewirkt werden. Daß Paragraph 19, Absatz 3, EStG 1988 ausschießlich eine Ausnahme von Abflußprinzip darstellt, ergibt sich aus diesem in den Gesetzesmaterialien genannten Zweck der Bestimmung und der aus ihm ableitbaren inhaltlichen Verknüpfung der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3 und des Paragraph 4, Absatz 6, EStG 1988 (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 19, Tz 41) iZm dem Umstand, daß unter dem Gesetzgeber gewählten Ausdruck "-kosten" primär die Ausgabenseite zu verstehen ist (Hinweis: Doralt, EStG/2, Paragraph 19, Tz 53).